Wie kann ich Mitglied werden?

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 Dich erwartet eine aufgestellte, freundliche Gruppe, die sich freut, mit dir ihr Know-How über die Hütte zu teilen oder einfach einen gemütlichen Nachmittag in der Felsenkammer zu verbringen.

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Wir freuen uns sehr über deine Anmeldung: Damit bist du bei uns Mitglied und bei allen unseren vielfältigen Aktivitäten willkommen. Dich erwartet eine aufgestellte, freundliche Gruppe, die sich freut, mit dir ihr Know-How über die Hütte zu teilen oder einfach einen gemütlichen Nachmittag in der Felsenkammer zu verbringen.
Dein erster Jahresbeitrag beträgt Fr. 30.--.
Falls du das wünschst schlägt dich der Vorstand an der jährlich im März stattfindenden Generalversammlung als neues Aktivmitglied vor. Für die Wahl ist deine persönliche Teilnahme erforderlich. Du erhältst damit das Stimmrecht für die kommenden Sitzungen, einen Schlüssel für die Hütte, sowie ein abschliessbares Kästchen für deine eigenen Sachen.
Als Aktivmitglied bezahlst du Fr. 60.-- pro Jahr.
Du kannst aber auch weiterhin an allen Aktivitäten teilnehmen und uns als sogenanntes Passiv-Mitglied mit Fr. 30.-- pro Jahr unterstützen. Du verzichtest damit lediglich auf Stimmrecht, Schlüssel und Kästchen. 

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Alpen-Club Felsenkammer
Leimbach
8000 Zürich
IBAN-Nr. CH90 0900 0000 8002 3698 3
Bitte nicht vergessen, deinen Namen und Email-Adresse anzugeben. 

Die Felsenkammer-Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

1. Unter dem Namen "Alpen-Club Felsenkammer" (abgekürzt ACF) besteht ein im Jahr 1910 gegründeter Verein mit Sitz in Zürich, im Sinne von Art. 60ff. des ZGB ohne persönliche Haftung der Mitglieder.

2. Der ACF macht es sich zur Aufgabe, die Hütte Felsenkammer zu erhalten. Das beinhaltet den Unterhalt und die Bewirtschaftung. Im Weiteren bezweckt der ACF mit Bergtouren, Wanderungen und geselligem Beisammensein das Interesse seiner Mitglieder an der Natur zu fördern.

3. Der ACF ist politisch und konfessionell neutral.


II. Mitgliedschaft

4. Der Alpen-Club Felsenkammer setzt sich zusammen aus:
a) Aktiv-Mitgliedern, b) Passiv-Mitgliedern, c) Ehrenmitgliedern, d) Freimitgliedern.

5. Aktiv-Mitglieder
Als Interessent kann sich jede Person jederzeit bewerben. Frühestens nach Ablauf eines Passivmitglied-Jahres kann der Antrag auf eine Aktiv-Mitgliedschaft gestellt werden. Das angehende Aktiv-Mitglied hat an den Clubaktivitäten teilzunehmen. Der Aktiv-Mitgliederbeitrag wird an der jährlichen, ordentlichen Generalversammlung festgelegt.

6. Passiv-Mitglieder
Passiv-Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein materiell oder moralisch unterstützt. Passiv-Mitglieder haben kein Stimmrecht und erhalten keinen Schlüssel für die Hütte Felsenkammer. Der Passiv-Mitgliederbeitrag wird an der jährlichen, ordentlichen Generalversammlung festgelegt.

7. Aufnahmegesuche für eine Aktiv-Mitgliedschaft sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Der Vorstand prüft die Aufnahme und schlägt den/die Antragsteller/in an der nächsten Vereins- oder Generalversammlung zur Aufnahme in den ACF vor. Die Aufnahme in den ACF muss durch die Generalversammlung genehmigt werden und erfordert die persönliche Anwesenheit des Antragstellers an der Versammlung

8. Austritte sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Der Austritt hat schriftlich bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zu erfolgen. Der Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr ist vollumfänglich zu entrichten. In speziellen Fällen (längere Krankheit, Unfall, usw.) entscheidet der Vorstand. Austretende Aktivmitglieder haben gleichzeitig die Hütten- und Kastenschlüssel zurückzugeben.

9. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn die Pflichten in grober Weise vernachlässigt werden, wenn es den Verein oder Clubmitglieder durch sein Verhalten schädigt. Es wird vom Vorstand schriftlich verwarnt und kann durch den Beschluss der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Bekanntgabe des Ausschlusses hat schriftlich zu erfolgen.

10. Für ausserordentliche Verdienste für den ACF kann ein Mitglied auf Antrag des Vorstandes an einer ordentlichen Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

11. Aktiv-Mitglieder, welchem dem ACF ununterbrochen 25 Jahre angehört haben, werden zu Freimitgliedern ernannt und sind von der Beitragszahlung befreit. Der Antrag erfolgt durch den Vorstand an einer ordentlichen Generalversammlung.


III. Organe

 12. Die Organe des ACF sind:
 - die Generalversammlung
 - die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die Revisoren

13. Das Vereinsjahr des ACF dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

14. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im 1. Quartal des neuen Jahres statt. Die Einberufung der  Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Traktandenliste muss spätestens 28 Tage vorher allen Mitgliedern zugestellt werden. Anträge der Mitglieder sind 14 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung schriftlich dem Präsidenten einzureichen. 
Die Hauptgeschäfte der ordentlichen Generalversammlung sind:
- Appell
- Protokoll der letzten ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung 
- Jahresberichte des Präsidenten und des übrigens Vorstands
- Rechnungs- und Revisorenbericht
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Mutationen/Ehrungen
- Wahlen: a) des Präsidenten, b) der übrigen Vorstandsmitglieder, c) der Rechnungsrevisoren
- Anträge: a) des Vorstandes, b) der Mitglieder
- Statutenänderungen
- Verschiedenes

15. Die Vereinsversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt. Anträge mit Mehrheitsbeschluss an einer Vereinsversammlung werden zu Protokoll genommen. Sie müssen zur definitiven Entscheidung bei der darauffolgenden Generalversammlung als Antrag aufgeführt und durch eine weitere Abstimmung beschlossen werden.

16. Alle Aktiv-Mitglieder haben das volle Stimmrecht und sind zu jedem Amt wählbar. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen mit einfachem Mehr. Auf Antrag kann auch eine geheime Abstimmung durchgeführt werden. Stimmvertretung ist nicht gestattet. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid, sonst stimmt er nicht.

17. Der Vorstand besteht aus fünf gewählten Mitgliedern und setzt sich zusammen aus: 
a) Präsident, b) Aktuar, c) Kassier, d) Materialverwalter, e) Beisitzer
- Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
- Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
- Der Vorstand leitet den ACF.
- Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Statuten und die Umsetzung aller Beschlüsse der Versammlung.
- Vorbereitung und Einberufung der Versammlungen.
- Erstellen des Jahres- und Kassenberichtes.
- Vertretung des ACF nach aussen.
- Er zeichnet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten mit dem Aktuar oder dem Kassier rechtsverbindlich.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende entscheidet bei Stimmengleichheit, sonst stimmt er nicht.
- Ist der Präsident verhindert, übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied den Vorsitz. Rücktritte aus dem Vorstand müssen spätestens ein halbes Jahr vor der Generalversammlung schriftlich dem Präsidenten mitgeteilt werden.
- Der Vorstand des ACF vertritt die Rechte des Vereins und seiner Mitglieder.
- Die Aufgaben und Pflichten aller Vorstandsmitglieder sind in einem separaten Beiblatt erwähnt. 

18. Die Generalversammlung wählt jedes zweite Jahr einen Ersatzrevisor, welcher dem Vorstand nicht angehören darf. Die Amtsdauer eines Revisors beträgt maximal drei Jahre. Am m Ende einer Amtsdauer scheidet der Amtsältere der beiden Rechnungsrevisoren aus und der Ersatzrevisor rückt nach. Eine Wiederwahl nach drei Amtsjahren ist möglich. Die Revisoren haben die Rechnungsführung und die Jahresrechnung zu prüfen. Sie bezeugen mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Buchführung. Die Revisoren haben das Recht, jederzeit in die Kasse und die Bücher Einsicht zu nehmen. Sie verfassen den Revisorenbericht zuhanden der ordentlichen Generalversammlung. 

IV. Allgemeine Bestimmungen

 19. Die Aktiv-Mitglieder sollen regelmässig die Clubhütte besuchen. An den Arbeitstagen, Vereinsversammlungen, der Generalversammlung und nach Möglichkeit auch an den Clubtouren teilnehmen.

20. Zwecks Handhabung der Hüttenordnung sollte sich jedes Aktiv-Mitglied mindestens einmal pro Vereinsjahr als Hüttenwart zur Verfügung stellen. Dieser hat dafür zu sorgen, dass Mitglieder und Gäste die Hüttenordnung einhalten. Jedes Aktiv-Mitglied hat Anrecht auf einen Hütten- und Kastenschlüssel und darf die Hütte jederzeit, gemäss der Hüttenordnung, nutzen. Den Aktiv-Mitgliedern, welche im gleichen Haushalt leben, wird nur je ein Hütten- und Kastenschlüssel abgegeben. 


V. Schlussbestimmungen

21. Für die Verbindlichkeit des ACF haftet nur dessen Bar-Vermögen.

22. Eine Änderung dieser Statuten kann nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

23. Die Auflösung des Clubs kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Bei einer allfälligen Auflösung ist das Vereinsvermögen, Archiv und Material einer von der Generalversammlung zu bestimmenden Institution zur Treuhand zu übergeben. Sofern nicht innert fünf Jahren ein Club mit gleichem Namen und Zweck gebildet wird, verfallen die noch vorhandenen Aktiven zu Gunsten der von der Generalversammlung bestimmten Institution.

24. Über alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle entscheidet die ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung. Bei Abstimmung an einer Vereinsversammlung müssen sie zur definitiven Entscheidung bei der darauffolgenden Generalversammlung als Antrag aufgeführt und durch eine weitere Abstimmung beschlossen werden.

25. Vorstehende Statuten sind an der Generalversammlung vom 5. März 2011 genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die Statuten vom 25. Februar 2006.